AfD-Mitgliedschaft allein rechtfertigt auch nach Verfassungsschutz-Bewertung keine Entlassung

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingestuft - und an diesem Donnerstag die Neubewertung vorerst ausgesetzt. Die ursprüngliche Bewertung bedeutete, dass die Partei damit als verfassungsfeindlich gilt und sich daraus auch laut Experten weitreichende Folgen ergeben. 

In sozialen Medien kursierte in diesem Zusammenhang die Behauptung, Arbeitgeber dürften AfD-Anhänger, die sich offen zur Partei bekennen, kündigen. Kann das sein?

Verfassungsschutz-Bewertung der AfD hat keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Konsequenzen

Die Bewertung durch den Verfassungsschutz hat keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Eine Kündigung kann nicht allein auf Mitgliedschaft bei einer Partei oder Sympathie für sie gestützt werden.

Die Behauptung, Arbeitgeber dürften AfD-Anhängern aufgrund der neuen Einstufung der Partei kündigen, ist so pauschal nicht korrekt. Eine Vorliebe für eine Partei oder eine Mitgliedschaft stellen keinen Kündigungsgrund dar.

Kündigungen sind aber dann möglich, wenn das politische Verhalten des Arbeitnehmers die Arbeitspflichten verletzt oder den Betriebsfrieden schwerwiegend stört. Strafrechtlich relevante Äußerungen oder erheblicher Imageschaden für den Arbeitgeber können ebenfalls Kündigungen rechtfertigen.

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Auch keine pauschalen Maßnahmen gegenüber Beamten

Im öffentlichen Dienst sind die Anforderungen an die politische Neutralität strenger. Doch auch dort habe die neue Einstufung der AfD für sich genommen keine direkten Folgen, stellt der Deutsche Beamtenbund (DBB) klar. Beamte seien weder verpflichtet, ihre Parteimitgliedschaft offenzulegen, noch rechtfertige eine bloße Mitgliedschaft eine Entfernung aus dem Dienst, heißt es bei der Amadeu Antonio Stiftung. Maßgeblich sei vielmehr, ob eine Person durch ihr Verhalten oder öffentliche Äußerungen gegen die Verfassungstreue verstößt.

Rechtliche Einschätzung: Kündigung nur bei Fehlverhalten

Auch der Würzburger Rechtsanwalt Chan-jo Jun erklärt auf der Plattform X, dass die Einstufung allein nicht automatisch zur Entlassung von Beamten führen könne. Eine Kündigung erfordert in der Regel ein konkretes Fehlverhalten oder eine Störung des Arbeitsverhältnisses. 

Es müsse geprüft werden, „ob das Mitglied die verfassungsfeindliche Position trägt und kennt“. Die Einschätzung des Verfassungsschutzes allein sei keine gesetzliche Grundlage für eine Kündigung.

Hintergrund zur Entscheidung des Verfassungsschutzes

Das Bundesamt für Verfassungsschutz begann 2019 mit der systematischen Beobachtung der AfD und stufte sie zunächst als „Prüffall“ ein. Im Februar 2021 wurde die Partei als „rechtsextremistischer Verdachtsfall“ bewertet - die zweite Stufe der Beobachtung.

Nach einem mehrjährigen Prüfverfahren folgte im Mai 2025 zunächst die Einstufung als gesichert rechtsextremistisch. Das bedeutet, dass der Verfassungsschutz die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der AfD als erwiesen ansieht. Als Folge zog bereits ein Abgeordneter Konsequenzen.

In einem Gutachten werden unter anderem das demokratiefeindliche Parteiprogramm, menschenverachtende und diskriminierende Haltungen gegenüber Migranten und Muslimen sowie enge Verbindungen zu rechtsextremen Gruppen dokumentiert.

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