Die Robinson-Liste als Hilfe: So setzen Sie sich erfolgreich gegen Telefonwerbung zur Wehr

Firmen dürfen Privatkunden nur dann kontaktieren, wenn sie vorab eingewilligt haben, dass das jeweilige Unternehmen ihnen Angebote telefonisch unterbreiten darf. Diese Zustimmung kann auch mündlich oder nur per Häkchen in einem Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Die Firmen müssen diesen Vorgang dokumentieren und nachweisen können. Andernfalls gelten solche Anrufe als Cold Calls (englisch für „kalte Anrufe“), also als unzumutbare Belästigung im Sinne des Wettbewerbsrechts, und es drohen empfindliche Geldstrafen.

Anbieter muss Angebot in Textform zusammenfassen

Ob Energielieferung, Internetanschluss oder Teilnahme am Gewinnspiel – alle diese Verträge sind nur gültig, wenn sie nach einem Telefonat in Textform bestätigt werden und eine schriftliche Vertragszusammenfassung folgt. Dies ist auch per Mail, Fax oder SMS möglich. Zu den wesentlichen Informationen gehören bei einem Vertragsschluss beispielsweise Preis, Vertrags-Laufzeit oder Kündigungs-Bedingungen sowie der echte Name des Unternehmens, mit dem der Vertrag geschlossen wird. Dabei muss der Anrufer beweisen, dass er den Kunden entsprechend informiert hat.

Über Tobias Klingelhöfer

Tobias Klingelhöfer ist Rechtsanwalt und seit vielen Jahren als Rechtsexperte für die ARAG tätig. Als Gastkolumnist für FOCUS Online informiert er Verbraucher über ihre Rechte und Pflichten in verschiedenen Lebenssituationen.

Machen Sie sich Notizen

Wer von einer unbekannten Person und Rufnummer angerufen wird, sollte grundsätzlich aufmerksam sein und das Gespräch umgehend beenden, wenn das Bauchgefühl nicht stimmt. Kommt es dennoch zu einem Gespräch, rate ich dazu, sich während des Gesprächs einige Notizen zu machen. So sollten zum Beispiel der Name des Anrufers und Unternehmens, Datum und Uhrzeit des Anrufs und die Nummer des Gesprächspartners festgehalten werden. Auch wichtige Inhalte zum Angebot oder Vertragsbedingungen sollten Sie notieren.

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Hier können Sie sich beschweren

Der richtige Ansprechpartner für Beschwerden über unerwünschte Telefonwerbung ist die Bundesnetzagentur, die als Infrastrukturbehörde für den Verbraucherschutz hinsichtlich aller umfassenden deutschen Netze wie Telekommunikation, Energie oder Eisenbahn zuständig ist. Bei ihr gingen 2023 rund 35.000 Beschwerden dieser Art ein. Immerhin: Im Vergleich zum Vorjahr hat sich die Anzahl an unerlaubter Telefonwerbung und Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen fast halbiert. Der einfachste Weg, sich bei der Bundesnetzagentur über eine Belästigung zu beschweren, läuft über auf der Website das hinterlegte Online-Formular. 

Technische Möglichkeiten gegen Werbeanrufe

Darüber hinaus gibt es einige technische Möglichkeiten, unerwünschten Anrufen zu entgehen. Ich rate zu einer Rufnummernsperre. Viele Smartphones und Telefonanbieter bieten die Möglichkeit, unerwünschte Nummern zu blockieren. Diese Anrufe werden dann automatisch abgelehnt. Auch die sogenannte „Robinsonliste“ ist eine Alternative. Wenn man sich dort einträgt, signalisiert man Unternehmen, dass man keine Werbeanrufe erhalten möchte. 

In manchen Fällen kann es helfen, die Übertragung der eigenen Rufnummer zu unterdrücken, um Rückrufe von Callcentern zu vermeiden. Zudem gibt es sogenannte Anrufer-ID-Apps. Sie erkennen automatisch unerwünschte Werbeanrufe und blockieren sie. Die Anwendungen basieren auf einer Datenbank gemeldeter Spam-Nummern.

Widerspruchsfristen

Sollte man am Telefon überrumpelt worden sein und gleich einen Vertrag abgeschlossen haben, ist dieser zwar in den meisten Fällen nichtig. Um aber kein Risiko einzugehen empfehle ich, ihn zur Sicherheit umgehend zu widerrufen. In der Regel hat man dafür 14 Tage Zeit. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Ware oder, bei Dienstleistungen, mit Vertragsschluss. Allerdings tickt die Uhr nicht, bevor der Anbieter ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert hat. Bleibt diese Information aus, hat man sogar ein Jahr und 14 Tage Zeit, Verträge zu widerrufen. 

Ich rate, einen Widerruf am besten per Einschreiben an den Anbieter zu schicken. Einen Grund für den Widerruf muss man nicht geben. Allerdings sollte man die Ware auch nicht kommentarlos zurückgeben, sondern formlos erklären, dass man von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Zudem sollte man auch die Nutzung persönlicher Daten zu Werbezwecken untersagen, denn oft sind es genau diese sensiblen Daten, um die es in Abos und Gewinnspielen geht.

Mailings widersprechen

Nicht nur das klingelnde Telefon kann eine Belastung sein. Auch Newsletter im Mail-Postfach können sich häufen. Bei schriftlicher Werbung sind die Regelungen etwas großzügiger: So ist zwar der Versand von E-Mails, in den nicht klar eingewilligt wurde, ebenso unerlaubt. Allerdings liegt keine Belästigung vor, wenn der Anbieter über die Mailadresse verfügt, weil bereits eine Geschäftsbeziehung durch einen Kauf vorliegt und der Kunde der Verwendung für Marketingzwecke nicht widersprochen hat. Der Versand von personalisierten Werbebriefen ist dann sogar grundsätzlich erlaubt.

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